___ und der Beklagten – CHF 1'400.00 als Barunterhalt ausgeschieden würden, würde ein Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 1'350.00 resultieren, womit das Manko von CHF 350.00 mehr als gedeckt sei. Sodann sei festzuhalten, dass bei einem Restanspruch der versicherten Tage für die Arbeitslosenentschädigung von über 200 Tagen weiterhin mit Seite 10/21