Kinderzulagen) und einem Bedarf von CHF 3'750.00 resultiere zwar ein Manko von monatlich rund CHF 350.00. Dieses Manko sei jedoch gedeckt, wenn der Unterhaltsbeitrag von CHF 2'750.00 berücksichtigt werde, den die Kindsmutter für F.________ erhalte. Dieser Beitrag sei zwar nicht in Bar- und Betreuungsunterhalt aufgeteilt, doch wenn rechnerisch – aus Gründen der Gleichbehandlung von F.________ und der Beklagten – CHF 1'400.00 als Barunterhalt ausgeschieden würden, würde ein Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 1'350.00 resultieren, womit das Manko von CHF 350.00 mehr als gedeckt sei.