Beim Kläger resultiere bei einem Einkommen von neuerdings noch CHF 4'500.00, einem Bedarf von neu CHF 2'210.00 und einem Unterhaltsbeitrag von neu CHF 1'400.00 ein monatlicher Überschuss von bloss CHF 890.00. Nachdem bereits im Ersturteil kein Überschuss geteilt worden sei, sei auch vorliegend nicht anders zu verfahren. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn dem Seite 9/21