Das neue Recht habe zum Ziel, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken, unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Neu sei aber nicht nur, dass ein Betreuungsunterhalt verlangt werden könne, sondern es könnten beispielsweise auch Fremdbetreuungskosten geltend gemacht werden, die als direkte Kinderkosten im Barunterhalt zu berücksichtigen seien, was unter dem alten Recht nicht möglich gewesen sei. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts habe sich jedoch an der Ermittlung der Einkommens- und der Bedarfspositionen nichts geändert.