SchlT ZGB habe nämlich ausschliesslich zum Zweck, die Ungleichbehandlung zwischen Kindern verheirateter und Kindern nicht verheirateter Eltern zu beseitigen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 bestanden habe. Vor Inkrafttreten habe ein nicht verheirateter Elternteil keinen Anspruch auf einen wirtschaftlich ihm zukommenden (Betreuungs-)Unterhalt gehabt, während ein verheirateter Elternteil gestützt auf den nachehelichen Unterhalt anspruchsberechtigt gewesen sei. Das neue Recht habe zum Ziel, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken, unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern.