3.2 Dies gelte auch bei der Abänderung eines Kinderunterhalts, der vor dem neuen Kindesunterhaltsrecht festgelegt und bei dem nicht gleichzeitig ein Unterhaltsbeitrag an einen Elternteil festgelegt worden sei (Art. 13c SchlT ZGB). Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB habe nämlich ausschliesslich zum Zweck, die Ungleichbehandlung zwischen Kindern verheirateter und Kindern nicht verheirateter Eltern zu beseitigen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 bestanden habe.