Ersturteil eingetreten sei. Der Zweck der Abänderungsklage liege in der Anpassung der Unterhaltspflicht an veränderte Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasse die Abänderung nur echte Noven und sie erlaube keine Revision des früheren Urteils, selbst wenn sich die darin getroffenen Annahmen im Nachhinein als falsch erweisen würden. Daher werde der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung angepasst und es sei nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheine.