Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Zuger Gerichte für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig; anwendbar ist Schweizer Recht. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf den erstinstanzlichen Entscheid (act. 63 E. 1) verwiesen werden. 2. Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die dagegen vorgebrachten Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: