4.5 In der Berufungsreplik vom 13. Mai 2022 und der Berufungsduplik vom 30. Mai 2022 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (act. 92 und 94). 4.6 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige, wobei der Kläger auch in Deutschland wohnhaft ist. Die Kindsmutter ist brasilianische Staatsangehörige und lebt zusammen mit der Beklagten in der Schweiz (________ ZG). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IPRG vor.