4.3 In der Berufungsantwort vom 22. November 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 82). 4.4 Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 26. November 2021 aufgefordert worden war, innert 30 Tagen die Berufungsreplik einzureichen (act. 83), stellte sie erneut ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich MWST (total CHF 2'154.00; act. 84). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2022 gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen weiteren Prozesskostenvorschuss in der genannten Höhe zu bezahlen (act. 88).