3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'207.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen, wovon der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'231.00 in Abzug gebracht werden kann […] 4. [Rechtsmittelbelehrung] 4.1 Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren einreichen (act. 71). Im Weiteren beantragte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr Seite 5/21