"Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen (derzeit von der Kindsmutter bezogen) zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um künftige Beiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats.