3.1 Am 15. Juni 2020 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen die Beklagte eine Klage auf Abänderung der im Ersturteil festgelegten Unterhaltsbeiträge ein und beantragte im Wesentlichen, er sei mit Wirkung ab 1. Mai 2020 zu verpflichten, der Beklagten bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen, nicht indexierten Barunterhalt von maximal CHF 1'400.00 bzw. ab 1. Januar 2023 einen solchen von maximal CHF 1'200.00, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen (act. 1).