2. Die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen. In jedem Falle habe die Beklagte und Berufungsklägerin gem. Art. 108 ZPO die Prozesskosten zu tragen, die unnötig verursacht worden sind. 3. Dem Kläger und Berufungsbeklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sachverhalt 1. D.________ (nachfolgend: Beklagte) ist die am tt.mm.2008 geborene gemeinsame Tochter von B.________ (nachfolgend: Kindesmutter) und von A.________ (nachfolgend: Kläger). Ihre Eltern sind nicht miteinander verheiratet.