1.2 Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 2. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug insofern aufzuheben, als die Mutter der Berufungsklägerin keine Gerichtskosten zu tragen hat. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei zurückzuweisen.