{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:47", "Checksum": "063f50951cc50d74fb1c6890aaade403", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21\nRegeste:\nAbänderung Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht\n\n10. Die Beklagte unterliegt nach dem Gesagten vollständig. Folglich wären die Gerichtskosten\ngrundsätzlich ihr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Rechtsprechung und Lehre\numfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber\nminderjährigen Kindern indessen auch den Rechtsschutz. Die Eltern haben daher für die\nProzesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134\nE. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3; 5A_217/2018\nvom 7. Juni 2018 E. 1.1; Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 276\nZGB N 22). Vorliegend erbringt die Kindsmutter ihren Unterhaltsbeitrag vollständig in natura,\nweshalb der Kläger vollständig für den Geldunterhalt aufzukommen hat, wozu nach dem\nGesagten auch die der Beklagten entstandenen Verfahrenskosten zählen.\n\n10.1 Für das Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Entscheidgebühr grundsätzlich nach\ndem Streitwert, wobei als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene\nRechtsbegehren gilt (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei der Abänderung wiederkehrender Nutzungen\nund Leistungen ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der bestehenden\nkapitalisierten Leistung einerseits und der beantragten kapitalisierten Leistung andererseits.\nDa vorliegend sowohl die Beklagte als auch der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine\nAbänderung der bestehenden Unterhaltsregelung beantragten, wobei die Beklagte für eine\nErhöhung und der Kläger für eine Senkung des Unterhaltsbeitrags plädierte, sind die\nStreitwerte beider Anträge zu addieren (Art. 94 Abs. 2 ZPO analog), sodass letztlich die\nDifferenz zwischen den Anträgen der Parteien den Streitwert bestimmt. Folglich ist von einem\nStreitwert von CHF 144'720.00 auszugehen (= CHF 245'520.00 [72 Monate à CHF 3'410.00]\n– CHF 100'800 [72 Monate à CHF 1'400.00]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2011\nvom 12. Dezember 2011 E. 1.2; 5A_99/2011 vom 26. September 2011 E. 1 [nicht publiziert in\nBGE 137 III 604]). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet\nCHF 8'700.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Diese ist gestützt auf § 11 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1\nund § 3 KoV OG ermessensweise auf CHF 3'000.00 herabzusetzen.\nSeite 21/21\n\n10.2 Grundsätzlich hätte die Beklagte dem Kläger gemäss dem Ausgang des Verfahrens (bei\nausreichender Begründung) auch eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Da jedoch der\nKläger derzeit allein für den Barunterhalt der Beklagten und damit auch für die von dieser zu\ntragenden Prozesskosten aufzukommen hat, ist auf die Festsetzung einer\nUmtriebsentschädigung zugunsten des Klägers zu verzichten.\n\n10.3 Auch die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie einerseits\nvollständig unterliegt und der Kläger ihr andererseits für das vorliegende Berufungsverfahren\nbereits Prozesskostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt CHF 5'385.00 (CHF 3'231.00 +\nCHF 2'154.00) geleistet hat.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 werden dem Kläger\nauferlegt und von ihm nachgefordert.\n\n3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in\nZivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die\nBeschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten\nAnträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach\nArt. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2020 81)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nlic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}