{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Andererseits überzeugt die Behauptung auch inhaltlich nicht, weil die Beklagte\ngleichzeitig in diametralem Widerspruch dazu geltend macht, der Kindsmutter sei es gerade\nnicht möglich, die Beklagte in schulischer Hinsicht zu unterstützen, weil das brasilianische\nSchulsystem, das die Kindsmutter besucht habe, ganz anders aufgebaut sei als das hiesige.\nDer Kindsmutter fehle es am notwendigen Wissen. Deshalb erhalte die Beklagte dreimal pro\nWoche Nachhilfeunterricht von einem Familienfreund, wobei dieser ihr auch bei den\nHausaufgaben helfe (act. 92 Rz 69 und 74).\n\n7.10 Basierend auf diesen von der Beklagten selber vorgetragenen Behauptungen und den\nvorhandenen Beweismitteln ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die fehlende\nLeistungsfähigkeit der Kindsmutter auf die Betreuungsaufgaben gegenüber der Beklagten\nzurückzuführen ist. Die Betreuung der Beklagten hat nach ihren eigenen Angaben weder im\nZusammenhang mit dem Verlust der vorherigen Vollzeitstelle der Kindsmutter noch bei deren\nEntschluss, keine (Vollzeit-)Arbeit mehr aufzunehmen (sofern ein solcher Entschluss\nüberhaupt gefasst wurde, was angesichts der mehr als zwei Jahre andauernden erfolglosen\nStellensuchbemühungen der Kindsmutter in Frage gestellt werden muss), eine Rolle gespielt.\nVielmehr ist aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass die Kindsmutter,\nwenn sie gesund (gewesen) wäre und den jüngeren Sohn F.________ nicht so intensiv\nbetreuen müsste, nach wie vor Vollzeit für die Klinik I.________ arbeiten würde und ihre\nLebenshaltungskosten selbst decken könnte. Entsprechend besteht kein Anspruch auf\nBetreuungsunterhalt gegenüber dem Kläger als Vater der Beklagten. Im Ergebnis ist der\nEntscheid der Vorinstanz deshalb zu bestätigen und die Berufung ist auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n8. Bei diesem Ergebnis kommt es auf das exakte Einkommen des Klägers letztlich nicht mehr\nan. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen beider Parteien (act. 71\nRz 27 ff. und act. 82 S. 4 ff.) näher einzugehen.\n\n9. Schliesslich wendet sich die Beklagte gegen die Verteilung der erstinstanzlichen\nGerichtskosten.\n\n9.1 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO zu 1/5 der\nKindsmutter. Diese habe mit ihrem Prozessverhalten unnötige Prozesskosten verursacht.\nDazu zählten die Kopierkosten für nicht im Doppel eingereichte Belege, mehrere\nunaufgeforderte Eingaben, die Verschiebung der bereits verschobenen Verhandlung zufolge\nkurzfristigen, unbegründeten Mandatsentzugs oder das unentschuldigte Verlassen der\nInstruktionsverhandlung (act. 63 E. 8.2).\n\n9.2 Die Beklagte beanstandet, dass ihrer Mutter zu Unrecht gestützt auf Art. 108 ZPO die\nGerichtskosten zu 1/5 auferlegt worden seien. Zur Begründung führt sie aus, die von der Vorinstanz erwähnten Prozesshandlungen seien nicht unnötig gewesen. Das Einreichen weiterer\nUnterlagen sei in familienrechtlichen Verfahren ohne Weiteres gestattet, dazu gehörten auch\nweitere Ausführungen zum Sachverhalt. Das Erstellen von Kopien könne ebenfalls nicht als\nunnötige Prozesskosten betrachtet werden, insbesondere nicht bei den wenigen Kopien, die\nhätten angefertigt werden müssen. Der Mandatsentzug gegenüber dem ehemaligen\nSeite 20/21\n\nRechtsvertreter sei zudem nicht unbegründet gewesen. Alles in allem lägen keine\nausreichenden Gründe für eine Kostenauflage vor (act. 71 Rz 131).\n\n9.3 Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Beklagte verkennt, dass die Vorinstanz\neinen Teil der Gerichtskosten nicht ihr, sondern ihrer Mutter auferlegt hat, weshalb sie durch\nden erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert ist. Insofern fehlt es ihr am erforderlichen\nRechtsschutzinteresse, weshalb auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist.\n\nAnzumerken bleibt, dass nicht nur den Parteien, sondern auch Dritten Prozesskosten\nauferlegt werden können, welche sie durch ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung\nverursacht haben (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],\nKurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 108 ZPO N 4). Insoweit ist der erstinstanzliche\nEntscheid nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist durch diesen Entscheid die Kindsmutter\nbeschwert, weshalb sie ihn mit einer selbständigen Kostenbeschwerde hätte anfechten\nkönnen (Art. 110 ZPO; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 110 ZPO N 4). Dies hat sie nicht\ngetan, weshalb der Entscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und nicht weiter\ndarauf einzugehen ist.\n\n"}