{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein solches Umdenken\nlässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. In ihrer erstinstanzlichen Eingabe vom\n15. März 2021 führte die Kindsmutter zum Betreuungsunterhalt primär aus, dass sich die\nUmstände seit dem Ersturteil \"aufgrund der Erkrankung und der wirtschaftlichen Umstände\nnoch einmal wesentlich verschlechtert\" hätten. In der Folge ergänzte sie zwar, sie habe sich\nmit ihrem früheren Vollzeitpensum \"völlig übernommen\", weshalb längerfristig von einem\nSeite 18/21\n\nEinkommen von CHF 3'000.00 netto auszugehen sei. Abschliessend erklärte sie dann aber\nwieder, dass sie \"durch die chronische Erkrankung […] als frühere und aktuelle Folge der\nKinderbetreuung insgesamt nicht (mehr) in der Lage [sei], ihre Lebenshaltungskosten zu\ndecken\" (act. 50 S. 6 Ziff. 3.1, 3.3 und 3.5), womit sie – soweit nachvollziehbar – erneut ihre\nKrankheit in den Fokus rückte. Inwiefern die chronische Erkrankung der Kindsmutter eine\nFolge der Kinderbetreuung sein soll, ist allerdings weder ersichtlich noch wird dies von der\nBeklagten in irgendeiner Form erläutert. Auch im Berufungsverfahren liess die Beklagte, wie\nschon erwähnt, lediglich ausführen, die Kindsmutter sei krankheitsbedingt \"nur\neingeschränkt\" arbeitsfähig und könne sich teilweise monatelang kaum bewegen (act. 71\nRz 115 und act. 92 Rz 86).\n\n7.7 Die Behauptung, wonach die Kindsmutter nach wie vor unter erheblichen gesundheitlichen\nProblemen chronischer Art leidet, wird überdies von verschiedenen Beweismitteln gestützt: In\nder Zeugenbefragung erklärte die Kindsmutter gegenüber der Vorinstanz glaubhaft, sie leide\nan einer chronischen Erkrankung, die sie aus Geldmangel aber nicht therapiere. Sie stehe\nauf der \"schwarzen Liste\" der Krankenkasse, weshalb sie jedes Mal, wenn sie zum Arzt\ngehe, die Rechnung selbst bezahlen müsse. Deshalb verzichte sie auf eine Behandlung und\nschlucke einfach so viele Schmerzmittel wie möglich. Sie habe sogar während eines halben\nJahres Morphium gegen die Schmerzen erhalten (act. 53 Ziff. 44-46). Die Beklagte hat\nzudem nicht nur eine Verordnung für Physiotherapie vom November 2015 eingereicht – wie\ndie Vorinstanz fälschlicherweise festhält –, sondern zusätzlich eine weitere aus dem Jahr\n2019. In beiden Fällen wurde bei der Kindsmutter ein Schmerzsyndrom diagnostiziert\n(act. 20/10). Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit \"aus medizinischen Gründen\" ist zudem\nzumindest für den Zeitraum vom 30. September bis 12. Oktober 2021 belegt, wobei dieses\nArztzeugnis von einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie stammt (act. 80/16). Eher\ngegen eine dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit spricht, dass die Kindsmutter\nnach dem Verlust der Stelle bei der Klinik I.________ bis mindestens im November 2021\nvolle Arbeitslosentaggelder erhalten hat (act. 20/14, 71/11, 80/14 und 84/17), was\nvoraussetzt, dass sie sich gegenüber der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) als voll\narbeitsfähig (und -willig) bezeichnet hat. Dem kann allerdings kein hohes Gewicht\nbeigemessen werden, da alles andere zu einer Kürzung der Arbeitslosentaggelder geführt\nhätte, was die Kindsmutter angesichts der Geldnot, die sie offenbar hatte und hat, sicherlich\nverhindern wollte.\n\n7.8 Nebst den gesundheitlichen Problemen der Kindsmutter, die von der Beklagten wiederholt\nund relativ detailliert behauptet und auch belegt worden sind, machte die Beklagte zudem\ngeltend, die Kindsmutter könne auch wegen der besonderen Betreuungsbedürftigkeit von\nF.________ derzeit nicht arbeiten. Dieser müsse vollzeitig von der Kindsmutter betreut\nwerden, weil er derzeit nicht zur Schule gehen könne (act. 92 Rz 80 und 87). Auch dies\nspricht jedoch dagegen, dass die aktuell fehlende Leistungsfähigkeit der Kindsmutter mit\nihren Betreuungspflichten gegenüber der Beklagten in Zusammenhang steht.\n\n7.9 Die Betreuungspflichten gegenüber der Beklagten werden im Zusammenhang mit der\nunzureichenden Leistungsfähigkeit der Kindsmutter denn auch nie explizit erwähnt. Lediglich\nan einer einzigen Stelle in der Berufung wird behauptet, die Beklagte benötige viel\nBetreuung; insbesondere die Unterstützung in schulischen Angelegenheiten, z.B. Kontrolle\nder Erledigung der Hausaufgaben, benötige viel Zeit (act. 71 Rz 119). Diese Behauptung\nSeite 19/21\n\n"}