{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:47", "Checksum": "063f50951cc50d74fb1c6890aaade403", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21\nRegeste:\nAbänderung Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht\n\n7.2.3 Um eine Überentschädigung auszuschliessen, darf für denselben Elternteil insgesamt\nhöchstens derjenige Betrag als Betreuungsunterhalt zugesprochen werden, der seinem\nManko entspricht. Hat ein Elternteil mehrere minderjährige Kinder aus verschiedenen\nBeziehungen zu betreuen, stellt sich somit stets die Frage, wie ein allfälliger\nBetreuungsunterhalt zwischen den verschiedenen Unterhaltsschuldnern aufzuteilen ist. Dazu\nwerden in der Lehre verschiedene Varianten diskutiert (vgl. Spycher/Schweighauser,\nKommentar zum Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021, in: FamPra.ch 3/2022, S. 758-\n762). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Thematik noch nicht eingehend geäussert. Im\nbereits erwähnten Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4 orientierte es sich\njedoch – wenn auch ohne Auseinandersetzung mit den verschiedenen in der Lehre\ndiskutierten Aufteilungsvarianten – ausschliesslich an der Frage der Kausalität zwischen\nKinderbetreuung und Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.\n\n7.3 Die Kritik der Beklagten am angefochtenen Entscheid erscheint zwar insofern berechtigt, als\ndie Vorinstanz den gesamten Betreuungsunterhalt dem jüngeren Sohn F.________\nzugerechnet hat, weil der für ihn bestimmte Unterhaltsbeitrag relativ hoch ist. Ein solches\nVorgehen ist rechtlich wohl nicht haltbar. Im Unterhaltsbeitrag, den die Kindsmutter für\nF.________ erhält, wurde gemäss – von der Vorinstanz nicht näher überprüfter – Aussage\nder Kindsmutter nämlich kein Anteil für Betreuungsunterhalt ausgeschieden. Demnach ist\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei um reinen Barunterhalt handelt, der\nvollständig für die Begleichung der direkten Kinderkosten von F.________ vorgesehen ist und\nnicht von der Kindsmutter zur Deckung ihres eigenen Bedarfs verwendet werden darf. Die\nAnnahme, das Manko der Kindsmutter wäre mit den Kindesunterhaltsbeiträgen von\nF.________ bereits gedeckt, ist daher unzulässig. Hinzu kommt, dass der von der Vorinstanz\nzur Begründung beigezogene Gleichbehandlungsgrundsatz nur zwischen Kindern desselben\nUnterhaltspflichtigen gilt und deshalb gerade nicht bewirkt, dass die Kinder verschiedener\nVäter in finanzieller Hinsicht gleichzustellen wären, wenn sich die Leistungsfähigkeit der Väter\nwesentlich unterscheidet (vgl. Schweighauser, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Art. 285\nZGB N 40). Wie ein allfälliger Betreuungsunterhalt zwischen der Beklagten und F.________\nSeite 17/21\n\nrichtigerweise aufzuteilen wäre, kann vorliegend indessen offenbleiben, da, wie nachfolgend\nzu zeigen ist, der Beklagten aus anderen Gründen kein Betreuungsunterhalt zusteht.\n\n7.4 Wie bereits vorne in E. 7.2.1 erwähnt, ist der Kausalzusammenhang zwischen\nKinderbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit eine Voraussetzung für die Festsetzung\nvon Betreuungsunterhalt. Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist es daher\ngrundsätzlich an derjenigen Partei, die Betreuungsunterhalt geltend macht, diesen\nKausalzusammenhang zu beweisen. Nimmt nun aber ein Elternteil direkt nach der Geburt\ndes Kindes keine Erwerbstätigkeit mehr auf oder nimmt er nur noch eine solche in\nreduziertem Pensum an, so ist aufgrund einer natürlichen Vermutung davon auszugehen,\ndass seine fehlende oder reduzierte Leistungsfähigkeit auf die Betreuung des neugeborenen\nKindes zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Reduktion des Arbeitspensums ohne\nWeiteres auf die Aufgabenverteilung zwischen den Elternteilen zurückzuführen ist. In solchen\nFällen bedarf es keines weiteren Nachweises der Kausalität zwischen Erwerbsausfall und\nBetreuungspflichten.\n\n7.5 Wie sich aus der nachfolgenden Chronologie ergibt, liegt hier indessen kein solcher Fall vor,\nbei dem die Kausalität zwischen Kinderbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit bereits\naufgrund der Umstände zu vermuten wäre. So absolvierte die Kindsmutter gemäss eigenen\nAngaben im Jahr 2018, als die Beklagte 10-jährig und ihr Halbbruder F.________ 6-jährig war,\neinen Kurs als Sterilisationsassistentin und trat danach am 15. Oktober 2018 eine Vollzeit-\nStelle bei der Klinik I.________ in J.________ an. Dort erzielte sie einen Bruttolohn von\nCHF 4'900.00 pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn (act. 53 Ziff. 35, act. 71/12). Ab dem\n25. September 2019 war sie krankheitshalber arbeitsunfähig. Im Januar 2020 wurde das\nArbeitsverhältnis [nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 90 Tagen im 2. Anstellungsjahr;\nvgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR] von der Klinik I.________ gekündigt (act. 20/13). Die\nKindsmutter war danach noch bis und mit April 2020 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben\n(act. 53 Ziff. 37). Ab Mai 2020 bezog sie dann Arbeitslosentaggelder (act. 20/15). Hieraus\nergibt sich ohne Weiteres, dass die Kindsmutter ihre Arbeitstätigkeit nicht etwa aufgrund ihrer\nBetreuungsaufgaben aufgab. Vielmehr hatte sie ihre letzte Stelle angetreten, als F.________\nund die Beklagte noch jünger und damit wesentlich betreuungsbedürftiger waren als heute. In\nder Folge verlor sie diese Stelle offenbar aufgrund ihrer langandauernden krankheitsbedingten\nAbwesenheit und hat seither keine neue Stelle gefunden. Die fehlende Leistungsfähigkeit der\nKindsmutter ist folglich zunächst einmal auf ihre (damalige) Krankheit zurückzuführen.\n\n"}