{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der\nKindsmutter könne nur eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden.\nEntsprechend sei von einem anzurechnenden Einkommen von maximal CHF 2'500.00\nauszugehen. Es sei zudem anzunehmen, dass die Kindsmutter per September 2021 wieder\nArbeit finden werde, wobei dies zurzeit [bei Einreichung der Berufung] unklar sei. Bei diesem\nEinkommen resultiere ein Manko zu ihrem familienrechtlichen Bedarf von CHF 1'310.00.\n\n7.1.3 Aufgrund des unterschiedlichen Alters der zu betreuenden Kinder und aufgrund des\nÜbertritts der Beklagten in die Sekundarschule per Sommer 2021 sei dem jüngeren Kind ein\ngrösserer Anteil des Lohnausfalles der Kindsmutter anzurechnen. Dabei sei aber zu\nberücksichtigen, dass die Beklagte relativ viel Betreuung benötige. Insbesondere die\nUnterstützung in schulischen Angelegenheiten, z.B. Kontrolle der Erledigung der\nHausaufgaben, benötige viel Zeit. Alles in allem sei von einer Aufteilung von 1/3 für die\nBeklagte und 2/3 für ihren Halbbruder F.________ auszugehen. Folglich sei ab 1. November\n2020 bis August 2021 ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 174.00 und ab\n1. September 2021 bis 16. April 2024 ein solcher von CHF 436.00 pro Monat geschuldet.\n\n7.1.4 In der Berufungsreplik vom 13. Mai 2022 führte die Beklagte ergänzend aus, dass ihre Mutter\nnach wie vor auf Arbeitssuche sei (act. 92 Rz 88 f.). Zudem wies sie erneut darauf hin, dass\nihre Mutter ein chronisches Leiden (Weichteilrheuma) habe, das in Schüben komme. Sie sei\nteilweise monatelang kaum in der Lage, sich zu bewegen. Hinzu komme, dass der jüngere\nSohn F.________ zurzeit vollzeitig von der Mutter betreut werden müsse, was eine\nArbeitstätigkeit ebenfalls verhindere. Bei F.________ stünden bezüglich einer\nHochbegabung und/oder einer Autismus-Spektrum-Störung diverse Abklärungen bei der\nIntegrierten Psychiatrie Uri, Schwyz und Zug an. Die Schule sei aktuell überfordert mit ihm,\nweshalb er nicht zur Schule gehen könne (act. 92 Rz 80 und 86 f.).\n\n7.2 Nach dem mit der Kindesunterhaltsrevision eingeführten Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der\nUnterhaltsbeitrag \"auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder\nDritte\". Seit der Revision bildet daher nun auch die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil\neine Komponente des Kindesunterhalts. Der Betreuungsunterhalt gleicht den\nEinkommensverlust zufolge Kinderbetreuung aus und ist nicht eine Entschädigung für die dem\nKind gewidmete Zeit. Es handelt sich mithin um indirekte Kinderkosten, während der\nBarunterhalt die direkten Kinderkosten abdeckt (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2; Urteil des\nBundesgerichts 5A_836/2021 vom 29. August 2022 E. 4.1).\n\n7.2.1 Seinem Zweck entsprechend setzt der Betreuungsunterhalt voraus, dass die eigene\nLeistungsfähigkeit wegen der Betreuung des Kindes reduziert bzw. nicht vorhanden ist.\nVorausgesetzt ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender\nLeistungsfähigkeit. An der Kausalität fehlt es beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil\naufgrund Erkrankung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist; in einem solchen Fall ist kein\nBetreuungsunterhalt geschuldet (Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB\nSeite 16/21\n\nN 39; Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6; vgl. auch\nBotschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2013, S. 554).\n\n7.2.2 Der Betreuungsunterhalt wird nach der sogenannten Lebenshaltungskostenmethode\nberechnet. Nach dieser Methode ist die Differenz zwischen dem Nettolohn des betreuenden\nElternteils und dessen Lebenshaltungskosten massgebend, wobei grundsätzlich auf das\nfamilienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist. Falls die Betreuung durch einen Elternteil\n(oder beide) diesen daran hindert, zumindest Vollzeit zu arbeiten, wird der Betreuungsunterhalt\nauf der Grundlage des Betrags berechnet, der einem Elternteil im Einzelfall fehlt, um seine\neigenen Lebenshaltungskosten zu decken (sog. Manko; Urteil des Bundesgerichts\n5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.3.1). Grundsätzlich wird nach der Rechtsprechung\nvon einem Elternteil, der sich der Betreuung des Kindes widmet, erwartet, dass er wieder zu\n50 % arbeitet, sobald das jüngste Kind in die obligatorische Schule eintritt, zu 80 % sobald das\nKind in die Oberstufe übertritt und zu 100 %, sobald es das 16. Altersjahr vollendet hat\n(BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2021 vom 29. August 2022\nE. 4.1).\n\n"}