{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Konkret geht\nsie selbst von einem monatlichen Einkommen des Klägers in der Höhe von EUR 7'159.00 bis\nDezember 2022 und von einem solchen in der Höhe von EUR 6'112.00 ab Januar 2023 aus\n(act. 71 Rz 62 f.), was bei einem Umrechnungskurs von 0.98045 am 24. November 2022\ngerundet CHF 7'019.00 bzw. CHF 5'993.00 entspricht (<www.oanda.com/currency-converter>).\nMithin liegt auch nach der Ansicht der Beklagten das Einkommen des Klägers seit der\nPensionierung deutlich unter CHF 10'000.00 pro Monat. Das Obergericht Zürich begründete\nden Pauschalzuschlag aber gerade damit, dass das monatliche Einkommen des Klägers\n[damals] über dem Schwellenwert von CHF 10'000.00 lag. Der Zuschlag von 20 % rechtfertigt\nsich – basierend auf der Wertung des Ersturteils – folglich auch gestützt auf die\nSachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht mehr. Dass die Vorinstanz den Zuschlag aufgrund\nder veränderten Verhältnisse gestrichen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\n6.2 Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Vorinstanz auch bei Anwendung der einstufigen\nMethode richtigerweise nicht darauf hätte beschränken dürfen, lediglich den im Ersturteil\nvorgenommenen 20 %-Zuschlag rückgängig zu machen. Vielmehr wäre der Bedarf der\nBeklagten anhand der aktuellen Kinderkostentabelle (ohne Zuschlag) neu zu ermitteln\nSeite 14/21\n\ngewesen. Denn grundsätzlich sind bei einer Abänderung stets alle im Ersturteil\nberücksichtigten Elemente zu aktualisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_378/2021 vom\n7. September 2022 E. 3). Die Zürcher Kinderkostentabelle wird jedes Jahr anhand der\nneusten statistischen Zahlen aktualisiert, sodass (nur) die jüngste Tabelle die aktuellen\nGegebenheiten widerspiegelt. Gemäss der aktuellen Ausgabe der Tabelle für das Jahr 2022\nbeträgt der Bedarf für eines von zwei Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren – wie im Übrigen\nauch schon im Jahr 2021 – CHF 1'595.00 monatlich, wobei der Betrag für \"Pflege und\nErziehung\", den das Obergericht Zürich im Ersturteil noch abgezogen hat, in der aktuellen\nTabelle gar nicht mehr enthalten ist (<https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilderdokumente/themen/familie/sorgerecht-unterhalt/kinderkosten_2022.pdf>). Mithin wäre der\naktualisierte Barbedarf der Beklagten entsprechend den aktuell geltenden Zahlen nicht mit\nCHF 1'605.00, sondern mit CHF 1'595.00 zu beziffern gewesen, woraus nach Abzug des\nEinkommens der Beklagten in der Höhe von CHF 210.00 pro Monat ein Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 1'385.00 bzw. gerundet CHF 1'390.00 resultiert hätte. Da jedoch die Abweichung\nminimal ist und vom Kläger auch nicht beanstandet wird, ist der neu ab 1. Dezember 2020\ngeschuldete Barunterhalt bei CHF 1'400.00 zu belassen.\n\n6.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass eine Neufestsetzung\ndes Barunterhalts gemäss den Berechnungen der Beklagten auch im Ergebnis nicht\nzufriedenstellend wäre. Wie schon erwähnt, geht auch die Beklagte davon aus, dass das\nEinkommen des Klägers heute deutlich geringer ist als noch im Zeitpunkt des Ersturteils.\nEinen gestiegenen Barbedarf macht sie für sich selbst – abgesehen von sehr hohen\nangeblichen Kosten für Nachhilfeunterricht, dessen Erforderlichkeit und tatsächliche Kosten\nsie nicht belegt hat – nicht geltend (vgl. act. 71 Rz 81 ff.). Würde der Auffassung der\nBeklagten gefolgt, so müsste der Kläger demnach trotz anerkanntermassen geringerem\nEinkommen und im Wesentlichen gleichbleibendem Bedarf der Beklagten jedenfalls bis Ende\n2022 einen höheren Barunterhaltsbeitrag bezahlen als noch im Ersturteil vorgesehen. Die\nEntwicklung des Barunterhalts würde folglich nicht den veränderten tatsächlichen\nGegebenheiten angepasst, sondern diesen gerade zuwiderlaufen.\n\n6.4 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Berufung in Bezug auf die\nAbänderung des Barunterhalts abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n7. Die Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz ihr keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen hat.\n\n7.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 71 Rz 97-120):\n\n7.1.1 In der vorliegenden Situation sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte [recte: die\nKindsmutter] ein weiteres minderjähriges Kind betreue. Das sei bei der Aufteilung des\nBetreuungsunterhaltes auf die zwei Kinder selbstredend zu berücksichtigen. Indem die\nVorinstanz jedoch den gesamten Betreuungsunterhalt dem jüngeren Kind veranschlage,\nverletze sie den Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt und damit Art. 276 Abs. 2\nZGB.\n\n7.1.2 Die Kindsmutter habe ein betreibungsrechtliches Existenzminimum in der Höhe von\nCHF 3'380.00 und ein familienrechtliches Existenzminimum in der Höhe von CHF 3'810.00.\nSeite 15/21\n\n"}