{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ob es zulässig oder sogar zu bevorzugen\nwäre, im Abänderungsprozess an der ursprünglichen Berechnungsmethode gemäss\nErsturteil festzuhalten, ist nach wie vor offen, denn das Bundesgericht hat sich in dieser\nHinsicht bis heute nicht klar geäussert (vgl. dazu die Übersicht über die bundesgerichtliche\nRechtsprechung bei: Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 375).\nAuch im eben erst ergangenen Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 hat das\nBundesgericht mangels entsprechender Rüge der Parteien ausdrücklich offengelassen, ob\ndie Anwendung der neuen zweistufigen Methode im Abänderungsentscheid zulässig war\n(wobei es im konkreten Fall um die Abänderung einer genehmigten Parteivereinbarung ging).\nDabei hielt es immerhin fest, dass die neue Rechtsprechung zur\nUnterhaltsberechnungsmethode für sich genommen jedenfalls kein Abänderungsgrund ist\n(a.a.O., E. 5). Eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche dem angefochtenen\nEntscheid entgegensteht, ist somit nicht erkennbar. Bei dieser Ausgangslage wäre eine\neingehende Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid dargelegten\nRechtsauffassung der Vorinstanz unerlässlich gewesen, was die Beklagte – wie bereits\nerwähnt – versäumt hat.\n\n4.4 Im Ergebnis erfüllen die Ausführungen der Beklagten zur Methode der Unterhaltsberechnung\ndie Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist.\nDaran ändert auch die in Kinderbelangen anwendbare Offizialmaxime nichts. Denn während\ndie formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die (gültige) Einleitung des\nBerufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in\nder Folge nicht an die Parteianträge gebunden ist und von diesen abweichen kann, zumal\ndas Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III\n617 E. 4.5.3).\n\n4.5 Abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch dargelegt hat, dass sich am neu geschuldeten Unterhaltsbeitrag selbst\ndann nichts ändern würde, wenn der Kindesunterhalt nach der zweistufigen Methode neu\nberechnet würde (act. 63 E. 4.3.3). Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen, ist für jede einzelne in einer den vorstehend dargestellten\nBegründungsanforderungen genügenden Weise darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn\nsoweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt\ndas Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des\nBundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4;\n4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2). Die Beklagte geht auf die erwähnte\nEventualbegründung aber ebenfalls nicht ein. Zwar nimmt sie eine eigene zweistufige\nSeite 13/21\n\nBerechnung vor und kommt dabei zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Weil sie\ndabei auf den angefochtenen Entscheid jedoch keinerlei Bezug nimmt und sich namentlich\nmit dem von der Vorinstanz festgestellten Barbedarf der Beklagten mit keinem Wort\nauseinandersetzt, ist darin keine (ausreichend) begründete Kritik zu sehen. Deshalb wäre auf\nihre Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode auch\naus diesem Grund nicht einzutreten.\n\n5. Es bleibt somit dabei, dass der Barunterhalt der Beklagten gemäss dem angefochtenen\nEntscheid basierend auf der im Ersturteil angewandten einstufigen Methode unter Beizug der\nZürcher Kinderkostentabellen abzuändern ist. Soweit die Beklagte über mehrere Seiten\nhinweg eine eigene, zweistufige Berechnung vornimmt, die keinen Bezug zum\nangefochtenen Entscheid aufweist (act. 71 Rz 65-96 sowie 121-128), sind ihre Ausführungen\nunbeachtlich.\n\n6. Die Vorinstanz nahm an der Barunterhaltsberechnung gemäss Ersturteil des Obergerichts\nZürich lediglich zwei Anpassungen vor: Während das Obergericht Zürich den anhand der\nZürcher Kinderkostentabelle ermittelten Barbedarf der Beklagten um 20 % erhöht hatte, weil\ndas monatliche Einkommen des Klägers zu jener Zeit noch über CHF 10'000.00 betragen\nhatte (was damals gemäss Zürcher Praxis als Schwellenwert für solche Pauschalzuschläge\ngalt; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ110003 vom 11. Januar 2013 E. 8.2.2), sah die\nVorinstanz aufgrund des nunmehr deutlich unter CHF 10'000.00 gesunkenen Einkommens\ndes Klägers von diesem Zuschlag ab. Zudem rechnete sie der Beklagten die gegenüber dem\nErsturteil neu von der Kindsmutter bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von CHF 210.00\npro Monat als Einkommen an, was zu einer weiteren Reduktion des vom Kläger\ngeschuldeten Barunterhalts führte.\n\n"}