{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mit der neuen Berechnungsmethode des\nBundesgerichts seien diese Parameter besonders gut abgebildet. Die Berechnungsmethode\ndefiniere, welche Kriterien für die Beurteilung von Art. 285 ZGB angewendet werden sollten.\nInsbesondere werde auf diese Weise eruiert, welche Bedürfnisse das Kind habe und\ninwiefern die Eltern leistungsfähig seien. Die Berechnungsmethode diene damit der\nAnwendung von Art. 285 ZGB. Im vorliegenden Abänderungsprozess \"betreffe Art. 286 ZGB\ndie Änderung der Kriterien von Art. 285 ZGB\". Da für die Berechnung der Voraussetzungen\nvon Art. 285 ZGB nun aber eine neue Methode definiert worden sei, sei diese auch in einem\nAbänderungsprozess zu berücksichtigen. Das Bundesgericht habe gerade eine bestimmte\nMethode für die Unterhaltsberechnung festlegen wollen, damit eine einheitliche Berechnung\nSeite 11/21\n\ngewährleistet werde. Auch im Abänderungsprozess müsse diese Methode angewendet\nwerden.\n\n4.1.3 Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass das Urteil, dessen Abänderung im vorliegenden\nVerfahren beantragt werde, vom Januar 2013 stamme. Seit diesem Urteil sei der\nBetreuungsunterhalt eingeführt worden, der auf die Lebenshaltungskosten der\nHauptbetreuungsperson Bezug nehme. Für den Betreuungsunterhalt sei bekanntlich die\nDifferenz zwischen dem Nettoverdienst und dem \"Existenzbedarf\" des betreuenden\nElternteils massgeblich. Demnach sei für die Berechnung des Betreuungsunterhaltes\nebenfalls von einer konkreten Methode auszugehen. Vorliegend sei der Betreuungsunterhalt\nerstmals Thema. Auch die seit Januar 2013 geänderten Gesetzesbestimmungen und die\ndamit einhergehende Berechnungsmethodik müssten dazu führen, dass die neue\nRechtsprechung und damit die zweistufige Methode angewandt werde.\n\n4.1.4 Schliesslich habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021\n[= BGE 147 III 301] E. 4.3 festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn in einem\nAbänderungsverfahren die zweistufige Methode angewandt werde, während der\nursprüngliche Eheschutzentscheid von der einstufigen Methode ausgegangen sei.\nInsbesondere habe es festgehalten, dass im Bereich des Kindesunterhaltes zukünftig die\nzweistufige Methode anzuwenden sei. Daran ändere – gemäss Bundesgericht – auch nichts,\nwenn es um die Modifikation eines früheren Entscheides zufolge veränderter Verhältnisse\ngehe und dem Ausgangsentscheid eine andere Methodik zugrunde gelegen habe.\n\n4.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es die anwaltlich vertretene Beklagte unterlässt, sich\nmit den wesentlichen Begründungselementen des angefochtenen Entscheids zur\nanwendbaren Berechnungsmethode argumentativ auseinanderzusetzen. Stattdessen trägt\nsie ausführlich ihre eigene – teilweise nicht nachvollziehbare – Meinung zur Rechtslage vor\nund verweist zur Begründung ihres Standpunktes im Wesentlichen auf die geänderte\nRechtsprechung zur Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht sowie die Gesetzesnovelle\nzum Betreuungsunterhalt. Die Vorinstanz hat diese beiden Aspekte in ihrem Entscheid aber\nbereits berücksichtigt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass\ndiese Aspekte nicht zwingend dazu führen, im Abänderungsentscheid eine vom\nErstentscheid abweichende Berechnungsmethode anzuwenden (act. 63 E. 2.3 ff. und\nE. 4.3.2). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte überhaupt nicht ein und\nlegt dementsprechend auch nicht ansatzweise dar, weshalb sie unzutreffend sein sollen. Die\nBegründung der Berufung genügt insofern den vorne in E. 2.1 dargelegten Anforderungen\nnicht.\n\n4.3 Daran ändert im Übrigen auch der Verweis der Beklagten auf den Entscheid des\nBundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 (= BGE 147 III 301) nichts. Ein solcher\nVerweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnte allenfalls dann als\nBerufungsbegründung genügen, wenn sich daraus eine klare, dem erstinstanzlichen\nEntscheid entgegenstehende Rechtsprechung ergeben würde. Dies ist aber nicht der Fall. Im\nzitierten Entscheid hielt das Bundesgericht wörtlich Folgendes fest (BGE 147 III 301 E. 4.3\n[Hervorhebung hinzugefügt]):\nSeite 12/21\n\n\"[…] Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht der zweistufigen Methode\ngefolgt ist. Vielmehr wird diese in Zukunft grundsätzlich von allen schweizerischen Gerichten auch im\nBereich des ehelichen Unterhaltes anzuwenden sein. Daran ändert jedenfalls unter\nWillkürgesichtspunkten nichts, dass es vorliegend um die Modifikation eines früheren Entscheides\nzufolge veränderter Verhältnisse geht und diesem Ausgangsentscheid eine andere Methodik zugrunde\nlag, zumal keine einschlägige Rüge erhoben wird […].\"\n\n"}