{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinzu kämen die Krankenkassenkosten abzüglich individueller\nPrämienverbilligung von rund CHF 50.00. Inwiefern sich der Selbstbehalt und Franchisen auf\nmonatlich CHF 100.00 belaufen sollten, sei nicht ersichtlich, wenn gemäss eingereichtem Beleg\nein \"bereits bezahlter Selbstbehalt\" von bloss CHF 16.95 aufgeführt werde. Der Steueranteil\nder Beklagten belaufe sich sodann maximal auf CHF 50.00. Kosten für die\nHausratsversicherung seien im Barbedarf der Kinder nicht zu berücksichtigen. Bei den geltend\ngemachten Schul- und Ausbildungskosten sowie den Kosten für die [Zahn-]Spange lege die\nBeklagte nicht dar und sei auch nicht ersichtlich, dass es sich um regelmässig anfallende oder\num konkret voraussehbare Kosten handle (eine allgemeine Verpflichtung eines Elternteils im\nUrteil, sich inskünftig in einem bestimmten Umfang an nicht regelmässigen, ausserordentlichen\nKinderkosten zu beteiligen, sei im Urteilsfall nur dann möglich, wenn diese Kosten konkret\nvoraussehbar seien). Kosten für Ferien, Hobby, Sport, Freizeit und Kommunikation seien bei\nKindern aus dem Überschuss zu bezahlen. Somit würde sich das familienrechtliche\nExistenzminimum der Beklagten, wie erwähnt, auf CHF 1'000.00 belaufen. Mit einem\nUnterhaltsbeitrag von CHF 1'400.00 und den Kinderzulagen von CHF 210.00 resultiere ein\nÜberschuss von monatlich CHF 610.00, mit welchem Ferien, Hobbies usw. sowie auch die\nmodulare Tagesschule (welche die Beklagte zurzeit offenbar nicht besuche) bezahlt werden\nkönnten. Dieser Überschuss wäre höher als die Hälfte des klägerischen Überschusses von\nCHF 890.00 (die Überschussverteilung sei in der Regel nach \"grossen und kleinen Köpfen\"\nvorzunehmen, d.h. der elterliche Überschussanteil sei doppelt so gross wie derjenige der\nKinder).\n\n3.7 Einen Betreuungsunterhalt mache die Beklagte in der Begründung zwar geltend, verlange\ndiesen aber in der Zusammenfassung nicht mehr. Dessen ungeachtet sei ein solcher ohnehin\nnicht geschuldet. Denn bei den von der Kindsmutter bezogenen ALV-Taggeldern von\ndurchschnittlich rund CHF 3'400.00 im Monat ab Juni 2020 (exkl. Kinderzulagen) und einem\nBedarf von CHF 3'750.00 resultiere zwar ein Manko von monatlich rund CHF 350.00. Dieses\nManko sei jedoch gedeckt, wenn der Unterhaltsbeitrag von CHF 2'750.00 berücksichtigt\nwerde, den die Kindsmutter für F.________ erhalte. Dieser Beitrag sei zwar nicht in Bar- und\nBetreuungsunterhalt aufgeteilt, doch wenn rechnerisch – aus Gründen der Gleichbehandlung\nvon F.________ und der Beklagten – CHF 1'400.00 als Barunterhalt ausgeschieden würden,\nwürde ein Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 1'350.00 resultieren, womit das Manko von\nCHF 350.00 mehr als gedeckt sei. Sodann sei festzuhalten, dass bei einem Restanspruch der\nversicherten Tage für die Arbeitslosenentschädigung von über 200 Tagen weiterhin mit\nSeite 10/21\n\ndiesem Anspruch zu rechnen und der Kindsmutter spätestens nach Beendigung des\nAnspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ein hypothetisches Einkommen in mindestens\ndiesem Umfang anzurechnen sei. Über ein aktuelles Arztzeugnis zur angeblichen\nArbeitsunfähigkeit verfüge die Kindsmutter nicht. Eingereicht habe sie lediglich eine\n\"Verordnung Physiotherapie\", die vom 18. November 2015 datiere. Selbst wenn der\nBeklagten lediglich ein Erwerbseinkommen von CHF 3'000.00 netto im Monat anzurechnen\nwäre, wie sie behaupte, würde dieses Einkommen zusammen mit dem Unterhalt für\nF.________ ohne Weiteres ausreichen, um ihr Existenzminimum zu decken. Ein\nBetreuungsunterhalt sei daher nicht geschuldet.\n\n3.8 Zusammenfassend sei daher der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Pensionierung des Klägers\nauf CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger vom Kläger in Deutschland bezogener Kinder- oder\nAusbildungszulagen zu reduzieren.\n\n4. Die Beklagte rügt zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung: Die Rechtsauffassung der\nVorinstanz, wonach sie im Abänderungsverfahren nur die einzelnen Parameter der\nUnterhaltsberechnung habe anpassen müssen, anstatt eine neue Berechnung anhand der\njüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts vorzunehmen, sei unzutreffend.\n\n4.1 Die Beklagte führt dazu in ihrer Berufung Folgendes aus (act. 71 Rz 14 ff.):\n\n4.1.1 Im November 2020 habe das Bundesgericht in Abkehr des bis dahin zugelassenen\nMethodenpluralismus die zweistufige Berechnungsmethode für die Berechnung von\nKindesunterhalt als schweizweit anwendbar erklärt. Gleichzeitig habe sich das Bundesgericht\nunter anderem direkt gegen die Anwendung von Tabellen (wie der sogenannten \"Zürcher\nTabellen\" oder der \"SKOS-Richtlinien\") ausgesprochen. Die Vorinstanz hingegen gehe davon\naus, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung komme, sondern einzig zu\nprüfen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Veränderung eines oder\nmehrerer Parameter im Vergleich zum Ersturteil eingetreten sei.\n\n"}