{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:47", "Checksum": "063f50951cc50d74fb1c6890aaade403", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21\nRegeste:\nAbänderung Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht\n\n3.5.1 Zunächst sei das Einkommen des Klägers zu aktualisieren. Dieses belaufe sich nach\nSteuern neu auf EUR 4'070.00 im Monat (zwei Renten von zusammen EUR 3'600.00,\nKapitalertrag von EUR 300.00 und Einkommen aus Anwaltstätigkeit von rund EUR 170.00).\nUnter Androhung von Freiheits- oder Geldstrafe für den Fall der Falschaussage habe der\nKläger an der Parteibefragung zudem bestätigt, über keine weiteren Einkommen zu\nverfügen. Umgerechnet per 26. April 2021 entspreche der Betrag von EUR 4'070.00 rund\nCHF 4'500.00.\n\n3.5.2 Im Weiteren sei der Bedarf der Beklagten zu aktualisieren. Im Ersturteil sei das Obergericht\nZürich ab dem 13. Altersjahr der Beklagten von einem Barbedarf gemäss Zürcher\nKinderkostentabelle von CHF 2'244.00 ausgegangen. Dieser habe sich aus dem ordentlichen\nBarbedarf in diesem Alter gemäss Kinderkostentabelle von CHF 1'870.00 zusammengesetzt,\nzuzüglich einer Erhöhung um 20 %, weil das Familieneinkommen mehr als CHF 10'000.00 im\nMonat betragen habe. In diesem Totalbetrag sei auch die Position \"Pflege und Erziehung\"\nmit CHF 318.00 monatlich enthalten gewesen, welche das Obergericht Zürich wiederum in\nAbzug gebracht habe, sodass ein Bedarf von monatlich CHF 1'926.00 resultiert habe, den\ndas Obergericht Zürich auf CHF 2'000.00 aufgerundet habe.\n\n3.5.3 Auch wenn das Bundesgericht die Bemessung nach Tabellen (namentlich der \"Zürcher\nTabellen\") heute ausschliesse (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November\n2020 [= BGE 147 III 265] E. 6.4), seien in einem Abänderungsverfahren die dem Ersturteil\nzugrunde gelegten Wertungen zu übernehmen. Hinzu komme, dass der Bedarf der\nBeklagten selbst bei Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht höher\nausfallen würde. Bei der Aktualisierung im vorliegenden Abänderungsverfahren sei zu\nberücksichtigen, dass aufgrund des nunmehr bedeutend tieferen Einkommens des Klägers\n(weit unter CHF 10'000.00 im Monat) kein Aufschlag von 20 % mehr vorzunehmen sei. Mithin\nbelaufe sich der Bedarf der Beklagten nicht mehr auf CHF 1'926.00 (120 %), sondern auf\nCHF 1'605.00 pro Monat (100 %). Davon in Abzug zu bringen sei die Kinderzulage von\nmonatlich CHF 210.00. Die von der Mutter nun bezogenen CHF 210.00 stellten Einkommen\nder Beklagten dar; um diesen Betrag habe sich deren Einkommen seit dem Ersturteil erhöht.\nUnverändert zusätzlich geschuldet seien allfällige vom Kläger in Deutschland bezogene\nKinder- oder Ausbildungszulagen. Beim Kläger resultiere bei einem Einkommen von\nneuerdings noch CHF 4'500.00, einem Bedarf von neu CHF 2'210.00 und einem\nUnterhaltsbeitrag von neu CHF 1'400.00 ein monatlicher Überschuss von bloss CHF 890.00.\nNachdem bereits im Ersturteil kein Überschuss geteilt worden sei, sei auch vorliegend nicht\nanders zu verfahren. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn dem\nSeite 9/21\n\nKläger monatlich EUR 320.00 aus Einkünften aus der \"Grundstückgemeinschaft H.________\"\nanzurechnen wären. Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich bei dem beim Kläger\nanfallenden Überschuss von CHF 890.00 um den Überschuss über dem\nbetreibungsrechtlichen \"Notbedarf\" (ohne Anrechnung eines Betrages für Freizeit) handle,\nderweil im Barunterhalt der Beklagten ein Betrag von CHF 360.00 für \"Freizeit, Förderung,\nöV\" (vgl. Zürcher Kinderkostentabelle) enthalten sei.\n\n"}