{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zur Neufestlegung (zweiter Schritt) sei\nvorauszuschicken, dass dabei die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung nicht von\nGrund auf neu zu ermitteln seien, sondern einzig zu prüfen sei, ob und gegebenenfalls in\nwelchem Umfang eine Veränderung eines oder mehrerer Parameter im Vergleich zum\nSeite 7/21\n\nErsturteil eingetreten sei. Der Zweck der Abänderungsklage liege in der Anpassung der\nUnterhaltspflicht an veränderte Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasse die\nAbänderung nur echte Noven und sie erlaube keine Revision des früheren Urteils, selbst wenn\nsich die darin getroffenen Annahmen im Nachhinein als falsch erweisen würden. Daher werde\nder Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung angepasst und\nes sei nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen\nVerhältnisse als angemessen erscheine. Vielmehr seien die seinerzeitigen Einkommens- und\nAusgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem\nUmfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hätten.\n\n3.2 Dies gelte auch bei der Abänderung eines Kinderunterhalts, der vor dem neuen\nKindesunterhaltsrecht festgelegt und bei dem nicht gleichzeitig ein Unterhaltsbeitrag an\neinen Elternteil festgelegt worden sei (Art. 13c SchlT ZGB). Die Übergangsbestimmung von\nArt. 13c SchlT ZGB habe nämlich ausschliesslich zum Zweck, die Ungleichbehandlung\nzwischen Kindern verheirateter und Kindern nicht verheirateter Eltern zu beseitigen, die bis\nzum Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 bestanden habe. Vor\nInkrafttreten habe ein nicht verheirateter Elternteil keinen Anspruch auf einen wirtschaftlich\nihm zukommenden (Betreuungs-)Unterhalt gehabt, während ein verheirateter Elternteil\ngestützt auf den nachehelichen Unterhalt anspruchsberechtigt gewesen sei. Das neue Recht\nhabe zum Ziel, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken, unabhängig vom Zivilstand\nseiner Eltern. Neu sei aber nicht nur, dass ein Betreuungsunterhalt verlangt werden könne,\nsondern es könnten beispielsweise auch Fremdbetreuungskosten geltend gemacht werden,\ndie als direkte Kinderkosten im Barunterhalt zu berücksichtigen seien, was unter dem alten\nRecht nicht möglich gewesen sei. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts habe sich\njedoch an der Ermittlung der Einkommens- und der Bedarfspositionen nichts geändert.\nDemnach handle es sich auch bei der Änderung des altrechtlichen Kindesunterhalts\nunverheirateter Eltern, denen nicht gleichzeitig Elternunterhalt zugesprochen worden sei, um\nein Abänderungsverfahren und nicht um ein Verfahren auf initiale Zusprechung von\nUnterhalt. Demnach seien auch in solchen Verfahren, bei denen gestützt auf Art. 13c SchlT\nZGB kein Abänderungsgrund (im Sinne einer wesentlichen, dauernden und nicht\nberücksichtigten Veränderung der Verhältnisse) vorliegen müsse, nicht (nochmals) sämtliche\nEinkommens- und Bedarfspositionen von Grund auf neu zu ermitteln. Vielmehr seien diese\nParameter – wie erwähnt – zu übernehmen, soweit nicht eine Veränderung eingetreten und\nbewiesen sei.\n\n3.3 Das Obergericht Zürich sei im Ersturteil davon ausgegangen, dass sich die Einkünfte des\nKlägers auf (mindestens) rund EUR 10'000.00 netto pro Monat belaufen würden (inkl. Bonus\nund Kapitalertrag). Dabei seien dem Kläger die Bonuszahlungen als Einkommen\nangerechnet worden, obwohl damals nicht festgestanden habe, ob er sich diese\nBonuszahlungen tatsächlich auszahlen oder in die betriebliche Altersvorsorge (\"Deferred\nCompensation\" [DC]) fliessen lasse. Soweit er diese in die DC habe fliessen lassen, sei ihm\nmithin ein Einkommen angerechnet worden, obschon er nicht über dieses habe verfügen\nkönnen, ähnlich der Berücksichtigung von BVG-Beiträgen eines unselbständigen\nErwerbenden, welche vom Lohn abgezogen würden und dem Berechtigten in der Regel erst\nnach der Pensionierung als Rente oder Kapital zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund\ndürften dem Kläger die Leistungen, die er nach seiner Pensionierung aus der DC bezogen\nhabe, nicht als Einkommen angerechnet werden, ansonsten ihm diese zweimal – nämlich\nSeite 8/21\n\neinmal vor der Pensionierung und einmal danach – angerechnet worden wären oder würden.\nSie würden daher nicht mehr Einkommensbestandteil bilden. Diese Bonusanteile von\nmonatlich EUR 3'000.00 seien – genauso wie das dem Kläger im Ersturteil angerechnete\nBasissalär von monatlich mindestens EUR 6'800.00 – mit der Pensionierung weggefallen.\nDamit habe sich die Einkommenssituation des Klägers dauerhaft und wesentlich geändert.\nDiese Änderung sei im Ersturteil nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei der Kläger\nausdrücklich ins Abänderungsverfahren verwiesen worden.\n\n3.5 In einem zweiten Schritt seien daher die einzelnen Parameter, die der Unterhaltsberechnung\nim Ersturteil zugrunde gelegen hätten, zu aktualisieren.\n\n"}