{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Februar\n2022 gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen weiteren\nProzesskostenvorschuss in der genannten Höhe zu bezahlen (act. 88).\n\n4.5 In der Berufungsreplik vom 13. Mai 2022 und der Berufungsduplik vom 30. Mai 2022 hielten\ndie Parteien an ihren Standpunkten fest (act. 92 und 94).\n\n4.6 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige, wobei der Kläger auch in Deutschland\nwohnhaft ist. Die Kindsmutter ist brasilianische Staatsangehörige und lebt zusammen mit der\nBeklagten in der Schweiz (________ ZG). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt im\nSinne von Art. 1 IPRG vor.\n\nWie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Zuger Gerichte für die Beurteilung der\nvorliegenden Klage örtlich zuständig; anwendbar ist Schweizer Recht. Diesbezüglich kann\nohne Weiteres auf den erstinstanzlichen Entscheid (act. 63 E. 1) verwiesen werden.\n\n2. Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die dagegen vorgebrachten\nRügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:\n\n2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten\nEntscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das\nBerufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der\nVervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur\ndes erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.\nEntsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei\nmuss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen\nSeite 6/21\n\nEntscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb\n(zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen\nAnforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf\nihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere\nProzesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise\nkritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die\nsie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke\nnennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass\nsie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE\n142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten\nStreitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf\nnicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen\nBegründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen\nverbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je\nm.w.H.).\n\n2.2 Sind wie vorliegend Kinderbelange betroffen, gilt vollumfänglich der sogenannte\nuneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes\nwegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Auch der uneingeschränkte\nUntersuchungsgrundsatz wird in seinem sachlichen Umfang indes durch die von den\nParteien begründet vorzutragenden Beanstandungen beschränkt und entbindet die Parteien\ninsbesondere nicht davon, ihre Berufung hinreichend zu begründen (Urteil des Obergerichts\nZug Z1 2019 19 vom 15. Mai 2020 E. 2.2, unter Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich\nLY190018 vom 30. Juli 2019 E. 2 und 4 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_986/2017\nvom 14. Dezember 2017 E. 3 und 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). Aufgrund des\nin Kinderbelangen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien in\nAbweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren Noven noch unbeschränkt\nbis zum Beginn der Urteilsberatung vorbringen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr.\n88]).\n\n3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 63 E. 2.4 ff.):\n\n"}