{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar 2021 mitteilte, dass ihm die Kindsmutter das Mandat entzogen habe. Die Beklagte\nblieb fortan bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ohne anwaltliche Vertretung.\n\n3.5 Die Kindsmutter reichte sodann am 15. März 2021 unaufgefordert eine Eingabe mit\nAusführungen zur Sache und zu den vom Kläger eingereichten Belegen ein. Darin änderte sie\nim Namen der Beklagten ihr ursprüngliches Rechtsbegehren und stellte sinngemäss den\nAntrag, der Kläger sei in Abänderung des Ersturteils zu verpflichten, ihr einen Barunterhalt\nvon monatlich mindestens CHF 3'410.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen (act. 50).\n\n3.6 Am 18. März 2021 wurden der Kläger als Partei und die Kindsmutter als Zeugin vom\nEinzelrichter am Kantonsgericht befragt. Im Anschluss an die Partei- bzw. Zeugenbefragung\nwaren eine Instruktions- sowie die Hauptverhandlung anberaumt. Nachdem sich die Parteien\nim Rahmen der Instruktionsverhandlung nicht einigen konnten, verliess die Kindsmutter den\nGerichtssaal entgegen der anderslautenden Aufforderung des Einzelrichters vorzeitig. Die\nHauptverhandlung fand daher in Abwesenheit der Kindsmutter statt. Der Kläger reichte\nSeite 4/21\n\nPlädoyernotizen ein, verzichtete aber angesichts der Umstände darauf, diese mündlich zu\nverlesen oder weitere Anmerkungen zu machen. Er passte zudem sein Rechtsbegehren\ndahingehend an, dass der von ihm zu bezahlende Unterhalt an die Beklagte ab dem 1. Mai\n2020 auf CHF 1'400.00 pro Monat (nicht indexiert) zu reduzieren sei. Die ursprünglich\nbeantragte Reduktion des Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Januar 2023 machte er nicht mehr\ngeltend (act. 53 und 54).\n\n3.7 Am 20. April 2021 ging beim Kantonsgericht eine weitere Stellungnahme der Kindsmutter ein\n(act. 56).\n\n3.8 Am 26. April 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht folgenden Entscheid (act. 63\n[schriftlich begründete Ausfertigung]; Verfahren EV 2020 81):\n\n1. Die Ziffern 1 lit. a und b des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons\nZürich LZ110003 vom 11. Januar 2013 werden mit Wirkung per 1. Dezember 2020\naufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:\n\n\"Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 bis\nzum Erreichen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'400.00 zuzüglich\nallfälliger Familienzulagen (derzeit von der Kindsmutter bezogen) zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um künftige Beiträge handelt – jeweils im Voraus auf den\nErsten des Monats.\n\nDieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des\nBundesamtes für Statistik, Stand März 2021 = 100.6 Punkte (Basis Dezember 2020\n= 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022,\ndem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze\nFranken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n100.6\"\n\n2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 5'000.00 Entscheidgebühr\n\nDie Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von CHF 4'000.00 und der Kindsmutter im Umfang von CHF 1'000.00 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten\nKostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Die Kindsmutter hat dem Kläger den\nKostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.\n\n3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'207.00 (MWST\ninbegriffen) zu bezahlen, wovon der bereits geleistete Kostenvorschuss von\nCHF 3'231.00 in Abzug gebracht werden kann […]\n\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n4.1 Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 beim Obergericht\ndes Kantons Zug innert Frist Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren einreichen\n(act. 71). Im Weiteren beantragte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr\nSeite 5/21\n\nunverzüglich einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.00 (zuzüglich MWST) zu bezahlen,\nunter Vorbehalt der nachträglichen Erhöhung oder Anpassung; eventualiter sei der Beklagten\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw G.________ als\nunentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.\n\n4.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten an\ndie Anwaltskosten im Berufungsverfahren Z1 2021 21 einen Prozesskostenvorschuss von\nCHF 3'231.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 77). Auf die Erhebung eines (Gerichts-)Kostenvorschusses wurde verzichtet (act. 81).\n\n"}