{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-21_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_21_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8494013844e86b546f87aebc9766eea1f802e5023ad1f158cb29363f08f790b28191cd73d93e5acff931f50247f1a085&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_21", "Checksum": "f784a197155e0b17f17fbe2d300c02ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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C.________,\nKläger und Berufungsbeklagter,\n\ngegen\n\nD.________, geb. tt.mm.2008, deutsche Staatsangehörige,\nwohnhaft in ________,\nvertreten durch die Mutter B.________, brasilianische Staatsangehörige,\nwohnhaft in ________,\nBeklagte und Berufungsklägerin,\n\nbetreffend\n\nAbänderung Unterhalt\n(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 26. April 2021)\nSeite 2/21\n\nRechtsbegehren\n\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\n1.1 Es sei Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 26. April 2021 (EV 2020 81) insofern\naufzuheben und anzupassen, als der Berufungsbeklagte zu folgenden monatlichen\nUnterhaltszahlungen zu verpflichten sei:\n• vom 1. November 2020 bis 31. August 2021: CHF 2'772.00, davon CHF 174.00\nBetreuungsunterhalt;\n• vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 3'035.00, davon CHF 436.00 Betreuungsunterhalt;\n• vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022: CHF 2'760.00, davon CHF 436.00\nBetreuungsunterhalt;\n• vom 1. Januar 2023 bis 16. April 2024: CHF 2'354.00, davon CHF 436.00 Betreuungsunterhalt;\n• vom 17. April 2024 bis zum Ende der Sekundarstufe: CHF 1'918.00;\n• vom Ende der Sekundarstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über\ndie Volljährigkeit hinaus: CHF 1'601.00,\n\njeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen und zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge\nhandelt – jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter, solange die Berufungsklägerin in deren Haushalt lebt und keinen anderweitigen Zahlungsempfänger bezeichnet.\n\n1.2 Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und die Angelegenheit\nzur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.\n\n2. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug insofern aufzuheben, als die Mutter der Berufungsklägerin keine Gerichtskosten zu tragen hat.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten.\n\nKläger und Berufungsbeklagter\n\n1. Die Berufung sei zurückzuweisen.\n\n2. Die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu\ntragen. In jedem Falle habe die Beklagte und Berufungsklägerin gem. Art. 108 ZPO die Prozesskosten\nzu tragen, die unnötig verursacht worden sind.\n\n3. Dem Kläger und Berufungsbeklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nSachverhalt\n\n1. D.________ (nachfolgend: Beklagte) ist die am tt.mm.2008 geborene gemeinsame Tochter von\nB.________ (nachfolgend: Kindesmutter) und von A.________ (nachfolgend: Kläger). Ihre\nEltern sind nicht miteinander verheiratet.\n\nDie Kindsmutter hat nebst der Beklagten zwei weitere Kinder aus anderen Beziehungen,\nnämlich die volljährige (und nicht mehr unterstützungsbedürftige) Tochter E.________, geb.\ntt.mm.1998, sowie den Sohn F.________, geb. tt.mm.2012.\nSeite 3/21\n\n2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ110003 vom 11. Januar 2013 (act. 1/1;\nnachfolgend: Ersturteil) wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche\n(indexierte) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1'500.00 ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar\n2013, CHF 1'800.00 ab Februar 2013 bis und mit April 2020 und CHF 2'000.00 ab Mai 2020 bis\nzum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus (Ziffer 1\nlit. a des Dispositivs).\n\n3.1 Am 15. Juni 2020 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen die\nBeklagte eine Klage auf Abänderung der im Ersturteil festgelegten Unterhaltsbeiträge ein und\nbeantragte im Wesentlichen, er sei mit Wirkung ab 1. Mai 2020 zu verpflichten, der Beklagten\nbis zum Erreichen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen\nAusbildung einen monatlichen, nicht indexierten Barunterhalt von maximal CHF 1'400.00 bzw.\nab 1. Januar 2023 einen solchen von maximal CHF 1'200.00, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen (act. 1).\n\n3.2 In der Klageantwort vom 15. September 2020 schloss die Beklagte auf kostenfällige\nAbweisung der Klage (act. 11). Ausserdem verlangte sie vom Kläger die Leistung eines\nProzesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'231.00 (inkl. 7,7 % MWST). In der Folge\nverpflichtete sich der Kläger, der Beklagten an deren Anwaltskosten vergleichsweise einen\nVorschuss von CHF 3'231.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Verfahren ES 2020 481).\n\n3.3 Am 20. Oktober 2020 und am 10. November 2020 reichte der Kläger weitere Urkunden\ngemäss Aufforderung des Einzelrichters ein und äusserte sich zudem (unaufgefordert) zu den\nAusführungen der Beklagten in der Klageantwort (act. 24 und 27). Auch die Beklagte reichte\nam 21. Oktober 2020 Urkunden gemäss richterlicher Aufforderung ein (act. 20).\n\n"}