2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 410'000.00 wird im Umfang von CHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten auferlegt und mit den jeweiligen Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Der von der Beklagten zu viel bezahlte Betrag von CHF 5'000.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 380'000.00 zu bezahlen.