a MWSTG) und sie richtigerweise auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter Berücksichtigung des vollständigen Unterliegens der Beklagten mit ihrer Anschlussberufung ist die Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 386'600.00 sodann ermessensweise um CHF 6'600.00 auf CHF 380'000.00 zu reduzieren. URTEILSSPRUCH 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.