Grundhonorar gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 5 AnwT um insgesamt 50 % auf CHF 578'405.00 zu erhöhen. Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass wieder der ursprüngliche Betrag von CHF 385'600.00 resultiert. Zu diesem Betrag ist noch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 gemäss § 25 Abs. 1 AnwT hinzuzurechnen. Hingegen fällt auf der Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer an, da die Beklagte ihren Wohnsitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) und sie richtigerweise auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.