Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 385'600.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, in welchem sowohl hinsichtlich der Berufung wie auch der Anschlussberufung ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das Seite 58/59