2.3 Im Weiteren ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Anders als zur Berechnung der Entscheidgebühr ist für die Berechnung der Parteientschädigung nur noch der im Rechtsmittelverfahren aufrecht erhaltene Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beläuft sich, wie vorne in E. VI.2.1 festgehalten, auf CHF 65'840'702.80. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 385'600.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT).