2.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor Kantonsgericht, nämlich CHF 65'897’540.50 (vgl. act. 77 E. 7), massgebend. Bei diesem Streitwert und angesichts des mit der Schwierigkeit des Falls verbundenen Aufwands ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 410'000.00 (§ 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG) festzusetzen, wobei diese im Umfang von CHF 400'000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 10'000.00 der Beklagten aufzuerlegen ist.