Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts unterliegt der Kläger auch im Berufungsverfahren zu 99,85 %. Zu beachten ist allerdings, dass auch der Entscheid über die Anschlussberufung Aufwand verursacht hat, auch wenn dieser im Vergleich zur Berufung relativ gering war. Daher ist es angemessen, die Prozesskosten nicht vollständig dem Kläger aufzuerlegen.