2.1 Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf die Rückforderung von USD 58'100.00 gemäss dem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d des Klägers nicht angefochten (vgl. vorne E. II.1). Umstritten waren im Berufungsverfahren deshalb nur noch Forderungen im Wert von CHF 65'840'702.80 (EUR und USD umgerechnet zum Kurswert im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; vgl. act. 77 E. 7). Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts unterliegt der Kläger auch im Berufungsverfahren zu 99,85 %.