1. Nach dem Gesagten sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist folglich zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu entscheiden.