5.5 Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf das Argument der Beklagten, der Kläger habe den Rechnungsbetrag auf EUR 600'000.00 aufgerundet, woraus sich ergebe, dass es ihm nicht darauf angekommen sei, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten. Einerseits ist nicht ersichtlich – und wird von der Beklagten auch nicht plausibel erläutert –, inwiefern dies mit dem angefochtenen Entscheid zusammenhängt und im vorliegenden Kontext relevant sein sollte. Andererseits wurde bereits vorne in E. V.4.3 dargelegt, dass sich aus der Aufrundung nicht ableiten lässt, dass es dem Kläger gleichgültig war, wem sein Geld zukam.