5.3.2 Die Beklagte setzt sich mit beiden Begründungen nicht im erforderlichen Mass auseinander und erfüllt auch sonst die Anforderungen an eine Berufungsbegründung teilweise nicht. Die Eventualbegründung (Vorhersehbarkeit des Unterbleibens einer Überprüfung durch den Kläger aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu U.________) gibt sie in Rz 256 ihrer Anschlussberufung zwar teilweise wieder, befasst sich in der Folge aber nicht damit. Und auch der Hauptbegründung hält sie lediglich entgegen, es sei – entgegen der Erwägung der Vorinstanz – keine besondere Mühe nötig gewesen, um die Gesamtrechnung zu prüfen.