5.3.1 Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne in genügender Weise darzutun (vgl. vorne E. II.21), weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4 m.H.; vgl. vorne in E. II.2.1).