fen. Dieser Verzicht sei dem Kläger nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere könne nicht gesagt werden, der Kläger habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Selbst wenn es sich bei den Angaben zur Gesamtrechnung der Geburtstagsfeier nur um einfache Lügen handeln würde, hätte die Beklagte den Kläger somit arglistig getäuscht (Eventualbegründung).