5.3 Die Vorinstanz hat die Arglist der Beklagten mit einer doppelten Begründung bejaht: Sie kam zum Schluss, dass die Gesamtrechnung als Lügengebäude zu qualifizieren sei (Hauptbegründung) und für die Beklagte auch voraussehbar gewesen sei, dass der Kläger davon absehen würde, einzelne Positionen der Gesamtrechnung auf ihre Korrektheit hin zu überprü- Seite 56/59