Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden nur ein Kausalzusammenhang. Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe.