5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht.