Entsprechend könne die blinde Überweisung von EUR 600'000.00 ohne weitere Nachfragen zum erheblich tieferen Rechnungsbetrag in der Tat nicht anders als "leichtsinnig" bzw. "leichtfertig" qualifiziert werden, was den strafrechtlichen Schutz entfallen lasse. Selbst wenn der Beklagten vorliegend eine Täuschungshandlung vorgeworfen werden könnte, wäre diese entgegen der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz angesichts der Missachtung des Mindestmasses an Aufmerksamkeit von Seiten des Klägers jedenfalls nicht arglistig erfolgt. Indem die Vorinstanz dessen ungeachtet die Voraussetzung der Arglist bejaht habe, habe sie Art.