Wer eine Rechnung mit einem Überschuss von EUR 21'647.68 begleiche, dem könne es nicht darauf ankommen, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten, solange sie einen Bezug zur Party auswiesen. Entsprechend könne die blinde Überweisung von EUR 600'000.00 ohne weitere Nachfragen zum erheblich tieferen Rechnungsbetrag in der Tat nicht anders als "leichtsinnig" bzw. "leichtfertig" qualifiziert werden, was den strafrechtlichen Schutz entfallen lasse.