Dass der Kläger ganz bewusst davon abgesehen habe, die Gesamtrechnung auch nur ansatzweise durchzugehen, zeige schliesslich auch der Umstand, dass es ihm keine Rolle gespielt habe, ob er für seine Party nun EUR 578'352.32 oder EUR 600'000.00 bezahlt habe. Wer eine Rechnung mit einem Überschuss von EUR 21'647.68 begleiche, dem könne es nicht darauf ankommen, wie sich die einzelnen Rechnungsposten zusammensetzten, solange sie einen Bezug zur Party auswiesen.