Selbst U.________ gebe zu, dass sie dem Kläger die Rechnungen in einem solchen Fall natürlich hätte zeigen müssen. Es sei unbestritten, dass dem Kläger bzw. seiner Assistentin diesfalls gewisse Diskrepanzen zwischen den einzelnen Rechnungen und den auf der Gesamtrechnung aufgeführten Beträgen sofort aufgefallen wären. Entsprechende Diskrepanzen hätten sich darüber hinaus auch schon aus der Gesamtrechnung selbst ergeben. So habe U.________ dem Kläger in der E-Mail vom 19. April 2016 noch ausdrücklich erklärt, dass der für die Geburtstagsparty engagierte Magier EUR 1'600.00 kosten werde.