5.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei für den Kläger keine "besondere Mühe" nötig gewesen, um die Gesamtrechnung zu prüfen. Vielmehr hätte seine Assistentin M.________ U.________ ohne Weiteres mit einer einfachen Nachfrage um die Zusendung der einschlägigen Rechnungen oder auch nur Stichproben davon ersuchen können. Selbst U.________ gebe zu, dass sie dem Kläger die Rechnungen in einem solchen Fall natürlich hätte zeigen müssen.